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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Merkblatt Thema:

 „Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe“ 

1      Einleitung

Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe, die eigens aufgrund des Teil-Lockdowns ab November bis Mitte Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde, steht für die Folgezeit eine weitere Unterstützung zur Verfügung. Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ab und überschneidet sich daher mit der Überbrückungshilfe II und der November- bzw. Dezemberhilfe. Zudem enthält sie für Soloselbständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe. Einzelheiten zur Neustarthilfe, Solostelbständigen und Kapitalgesellschaften finden Sie unter Punkt 9 in diesem Merkblatt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) versprach auf seiner Webseite eine deutliche Verbesserung gegenüber den vorherigen Phasen. Daran hat sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gehalten: Die Förderung fällt großzügiger aus als ihre Vorgänger, sowohl im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzung als auch die Höhe der Förderung. Mitte April 2021 wurden die Konditionen nochmals deutlich verbessert, beispielsweise durch Gewährung eines Eigenkapitalzuschusses.

Hinweis

Bei der Überbrückungshilfe III und bei der Neustarthilfe handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Wichtig ist jedoch, dass sie in richtiger Höhe berechnet werden (Stichwort: Schlussabrechnung, siehe Punkt 6.2).

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III. Auf die ersten beiden Phasen der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis Dezember 2020) gehen wir dabei nicht mehr gesondert ein, denn die Frist für die Antragstellung der Überbrückungshilfe I ist bereits am 09.10.2020 abgelaufen, während die Frist für die Antragstellung der Überbrückungshilfe II am 31.03.2021 endete. Nachfolgend erläutern wir auch die Neustarthilfe.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet voraussichtlich am 31.08.2021.

Hinweis

Informationen zu den Überbrückungshilfen I und II erhalten Sie in den jeweiligen Merkblättern. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

2      Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, die mindestens in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat 2019 erlitten haben. Es muss versichert und gegebenenfalls auch dargelegt werden, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt ist. Dies kann zum Beispiel damit begründet werden, dass der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist.

Hinweis

Von der Umsatzgrenze von 750 Mio. € befreit sind Unternehmen der folgenden Branchen:

  • Einzelhandel,
  • Veranstaltung und Kultur,
  • Hotellerie,
  • Gastronomie,
  • Pyrotechnik,
  • Großhandel
  • und Reisebranche.

Die Unternehmen dieser Branchen sind also auch dann antragsberechtigt, wenn ihr Jahresumsatz 2020 über 750 Mio. € lag. Antragsberechtigt sind zudem Unternehmen, die 2020 einen Jahresumsatz von über 750 Mio. € erzielten und 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in einer dieser Branchen gemacht haben.

Im Haupterwerb tätige (das heißt selbständige Einkünfte ≥ 51 % der Summe der Einkünfte) Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.05.2020 am Markt tätig waren.

Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Damit werden die Hilfen so angepasst, dass sie besser bei den besonders betroffenen Unternehmen ankommen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

 

Hinweis

Um eine Doppelförderung auszuschließen, darf ein Unternehmen für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Ob die Rücknahme der Anträge auf November- und Dezemberhilfe den Zugang zur Überbrückungshilfe III ermöglicht, wird derzeit durch das BMWi geprüft. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Förderberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die zum 31.12.2020 oder wahlweise zum 29.02.2020 mindestens einen Beschäftigten hatten, wobei die Stundenanzahl unerheblich ist. Soloselbständige und Freiberufler gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

3      Welche Kosten sind förderfähig?

3.1    Fixkosten

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten (ohne abzugsfähige Vorsteuer). Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen. Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde mit der Überbrückungshilfe III noch einmal erweitert.

Hinweis

Als Antragsteller können Sie wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe III beantragt wird.

Bei einer Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe muss es sich bei den Fixkosten um ungedeckte Fixkosten, d.h. Verluste, handeln.

Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Betrag von insgesamt 1,8 Mio. € nicht überschreitet, können Sie die Überbrückungshilfe III auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung beantragen. In diesem Fall müssen keine Verluste nachgewiesen werden.

Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt. Sie sind einerseits aber gegebenenfalls im Rahmen länderspezifischer Förderprogramme begünstigt (wie beispielsweise bei der Überbrückungshilfe PLUS des Landes NRW), andererseits werden sie indirekt über den Eigenkapitalzuschuss (siehe Punkt 4.1) gefördert.

3.2    Liste der förderfähigen Kosten

Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich da-

bei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden, wenn sie für 2019 steuerlich abgesetzt wurden.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche zeitanteilige Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Höhe von 50 %, bei Einzelhändlern zusätzlich auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware handelt (saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021, Einzelheiten siehe Punkt 5.2).
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den vorstehenden Ziffern gefördert.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat und Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung von Online-Shops) in Höhe von einmalig 20.000 €.
  15. Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019
  16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel Anschaffung mobiler Luftreiniger oder Schnelltests
  17. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben. Anders als bei den Überbrückungshilfen I und II entfällt die Begrenzung auf Pauschalreisen. Weiterhin werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt. In der Reisebranche sind auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Hinweis

Näheres zu den förderfähigen Kosten in der Reisebranche können Sie unter Punkt 2.5 der FAQ des BMWi/BMF zur Überbrückungshilfe III finden:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

  1. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen; förderfähig sind dabei tatsächlich angefallene interne und externe Ausfallkosten (Näheres dazu im Anhang I der FAQ des BMWi). Für die Pyrotechnikindustrie: Lager- und Transportkosten für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 (Einzelheiten siehe Punkt 5.3 in diesem Merkblatt).

Sollte den Kosten der Ziffern 1 bis 10 und 15 ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.

Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden und nicht bereits bei anderen Zuschussprogrammen gefördert worden sind.

Beispiel

Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 wurden gestundet und sind nun im Februar 2021 fällig. Eine Förderung durch die Überbrückungshilfe II kam nicht in Betracht.

Lösung

Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 sind im Monat Februar 2021 als Fixkosten zu berücksichtigen.

4      Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

4.1    Erstattungssatz

Dazu ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.

Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:

  • Umsatzeinbruch > 70 %
    à Erstattung von 100 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
    à Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
    à Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch < 30 %
    à keine Erstattung

Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

 

Kleine Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsmaßstab wählen. Die Antwort auf die Frage, wer als „kleines Unternehmen“ gilt, richtet sich nach dem Jahresumsatz und der Mitarbeiterzahl. Beispielsweise zählen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. € erzielen, als Kleinunternehmen.

4.2    Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im jeweiligen Monat einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich einerseits nach den förderfähigen Fixkosten und andererseits nach der Anzahl der Monate des Umsatzrückgangs (im Förderzeitraum).

Der Zuschuss beträgt:

  • 25 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens drei Monaten,
  • 35 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens vier Monaten,
  • 40 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens fünf Monaten.

Beispiel

Ein hauptberuflich tätiger Architekt erleidet in den Monaten Februar, März und April 2021 einen Umsatzeinbruch von 65 %. Er hat jeden Monat betriebliche Fixkosten im Sinne der Nr. 1 bis 11 in Höhe von 10.000 € und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III.

Es ergibt sich eine reguläre Förderung in Höhe von 60 %, mithin also 6.000 € pro Fördermonat.

Da April der dritte Monat ist, in dem er einen Umsatzeinbruch in Höhe von mehr als 50 % verkraften musste, erhält er für April einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 25 % x 6.000 € = 1.500 €.

4.3    Höchstbetrag

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 1,5 Mio. € pro Monat sowie Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 € pro Monat erhalten. Für verbundene Unternehmen beträgt der maximale monatliche Zuschuss 3 Mio. €. Insgesamt gilt jedoch für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe ein Höchstbetrag von insgesamt 12 Mio. €. Für Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet worden sind, beträgt der Höchstsatz insgesamt 1,8 Mio. €.

Hinweis

Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche sowie für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

4.4    Definition des Umsatzes

Umsätze sind alle umsatzsteuerbaren Umsätze. Für die

Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Monaten des Förderzeitraums gilt Folgendes:

  • Vereinbarte Entgelte (Normalfall)
    Ein Umsatz wird in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
  • Vereinnahmte Entgelte (auf Antrag)               
    Wahlweise kann auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Ausdrücklich begünstigt sind auch folgende Umsätze:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
  • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
  • erhaltene Anzahlungen und
  • einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsätze in diesem Sinne zählen:

  • Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe, da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung),
  • für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition für Auszubildende angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden,
  • Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, und
  • die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.

Bei gemeinnützigen Organisationen zählen auch die Spenden zu den Umsätzen, darüber hinaus auch die Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie die erzielten Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.

4.5    Die 100-%-Klausel

Betrug der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 mindestens 100 % des Umsatzes 2019, geht das BMWi davon aus, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Die Annahme kann durch den prüfenden Dritten entkräftet werden, indem dieser darlegt, dass der Antragsteller individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe aufzeigen kann, die eine positive Umsatzentwicklung trotz der Einschränkungen der Coronapandemie plausibel erscheinen lassen, zum Beispiel die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder den Zukauf eines Unternehmens.

Eine entsprechende Abfrage findet sich im Antragsformular.

5      Welche Besonderheiten gibt es?

5.1    Verbundene Unternehmen

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 3 Mio. € pro Monat.

Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Beispiel

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.

Lösung

Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.

5.2    Einzelhandel

Der Lockdown gefährdet auch zunehmend die Existenz der Einzelhändler. Sie sollen nun nicht mehr auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wurde für verderbliche Ware und Saisonware eine Sonderregelung eingeführt. Sie gilt für Wintersaisonware, die bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt und bis zum 28.02.2021 ausgeliefert wurde, und für Frühling-/Sommersaisonwaren, die bis zum 01.04.2021 bestellt und bis 31.05.2021 ausgeliefert wird. Folgende Sonderregelung gilt somit für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (siehe dazu auch Anlage 2 der FAQ des BMWi):

Abschreibungen auf das Umlaufvermögen können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich dabei aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.

Hinweis

Die Sonderregelung gilt nicht für sonstige Aufwände wie zum Beispiel Einkaufs- und Verkaufsaufwände.

Bei den Unternehmen besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht über den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.

5.3    Pyrotechnik- und Reisebranche

5.3.1    Pyrotechnikbranche

Auch die Pyrotechnikindustrie leidet aufgrund des ausgefallenen Silvesterfeuerwerks zum Jahreswechsel 2020/2021 stark unter den Corona-Maßnahmen. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gilt daher eine Sonderregelung, die es betroffenen Unternehmen ermöglicht, eine Förderung für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 zu beantragen, sofern der Umsatzeinbruch im Dezember 2020 im Vergleich zum Dezember 2019 mindestens 80 % betrug. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.

5.3.2    Reisebranche

Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffenen Branchen. Die bisher für sie geltenden Regelungen werden daher ergänzt: Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und können bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale nach Nr. 12 der förderfähigen Fixkosten (siehe Punkt 3.2) wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des jeweiligen Referenzmonats 2019 geleistet. Die Höchstförderung beträgt insoweit 2 Mio. €.

5.3.3    Veranstaltungs- und Kulturbranche

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche erhält auch eine Anschubhilfe, bei der für jeden Fördermonat zusätzlich eine Hilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des jeweiligen Referenzmonats 2019 geleistet wird. Auch hier beträgt die Höchstförderung 2 Mio. €.

6      Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich.

Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 zu machen.

Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

6.1       Fristen

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für alle Phasen erfolgt in jeweils unabhängigen Verfahren. Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist also nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Sie können die Überbrückungshilfe III demnach komplett unabhängig von den Überbrückungshilfen I und II beantragen.

Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) war bis zum 09.10.2020 möglich. Für die erste Phase können daher keine Anträge mehr gestellt werden.

Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) war die Antragstellung bis zum 31.03.2021 möglich.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III sind ab sofort bis voraussichtlich 31.08.2021 möglich.

Rückwirkende Anträge für die Überbrückungshilfe I und II sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht mehr möglich. Soloselbständige sollen im Zeitpunkt der Schlussabrechnung zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe wählen können.

6.2    Schlussabrechnung

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.

Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.

Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auf Antrag nachträglich Erstattungen möglich.

Beispiel

Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im gesamten Zeitraum Januar bis Juni 2021 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Über­brückungshilfe von 16.200 € für den Förderzeitraum Januar bis Juni ausgezahlt.

Nach Abschluss des Monats Juni 2021 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Juni 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung

Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für Juni 2021 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt. Auch der entsprechend anteilige Eigenkapitalzuschuss ist für Juni 2021 zurückzuzahlen.

7      Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

7.1    Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis. Bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2021 wird die Überbrückungshilfe jedoch nicht berücksichtigt.

7.2    Umsatzsteuer

Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.

Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.  

8      Was können Sie tun?

Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken. Damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:

  • Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die jeweiligen Monate möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
  • Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.

Hinweis

Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III wurden gegenüber Phase I und auch Phase II erheblich gelockert.

Es ist daher sehr gut möglich, dass Sie die Voraussetzungen für die Phase III erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für Phase I und II bei Ihnen nicht vorlagen.

  • Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab.

Hinweis

Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.

  • Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).
  • Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 10).

Hinweis

Fixkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.01.2021 geschlossen wurden und die Fixkosten ungedeckt sind. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hier unterstützen können.

9      Neustarthilfe

Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe (I-III). Dies gilt auch für Selbständige, die ihre Tätigkeit über eine eigene Kapitalgesellschaft ausüben. Um diese Personengruppen auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt. Anträge sind bis voraussichtlich 31.08.2021 möglich.

Hinweis

Neben den Soloselbständigen können auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten die Neustarthilfe beantragen. So sollen freie Schauspieler unterstützt werden, die von den bisherigen Maßnahmen nicht erfasst waren. Kurz befristet bedeutet dabei einen Zeitraum von bis zu 14 Wochen oder ein unständiges Beschäftigungsverhältnis von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Zudem muss es sich um eine Anstellung handeln, deren melderechtlicher Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt. Für Januar 2021 darf dabei weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte auch in die Neustarthilfe als Bemessungsgrundlage einbezogen.

Voraussetzung für die Neustarthilfe ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.

Hinweis

Somit schließt die Neustarthilfe die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III aus. Gerne prüfen wir unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen, welcher Antrag für Sie günstiger ist.

9.1    Wer ist antragsberechtigt?

Die Neustarthilfe kann von Soloselbständigen und Kapitalgesellschaften beantragt werden. Für Soloselbständige ist Voraussetzung, dass diese ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand), zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Kapitalgesellschaften (wie z.B. UG und GmbH) sind nur unter den folgenden Voraussetzungen begünstigt:

  • Die Kapitalgesellschaft darf entweder nur einen einzigen Gesellschafter haben oder
  • die Kapitalgesellschaft muss mindestens einen Gesellschafter haben, der 25 % oder mehr der Anteile hält.
  • Der (zu mindestens 25 % beteiligte oder alleinige) Gesellschafter muss eine natürliche Person sein, die mindestens gemäß Vertrag 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.
  • Mindestens 51 % der Summe der Einkünfte muss aus Tätigkeiten erzielt werden, die – würde sie eine natürliche Person verrichten – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden (nicht begünstigt sind also z.B. reine Vermietungs­kapitalgesellschaften).

Sowohl für Soloselbständige als auch für Kapitalgesellschaften gelten darüber hinaus folgende Bedingungen:

  • Sie dürfen zum 31.12.2020 nur weniger als einen Vollzeitangestellten beschäftigen; bei Kapitalgesellschaften bleiben die vertraglich geleisteten Arbeitsstunden des Alleingesellschafters bzw. des zu mindestens 25 % beteiligten Gesellschafters außen vor. Teilzeitangestellte werden dabei anhand der Stunden quotal berücksichtigt, Auszubildende bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Sie müssen bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasst sein,
  • Sie dürfen keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen.
  • Sie müssen ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben bzw. vor diesem Zeitpunkt gegründet worden sein.

Hinweis

Es darf nur ein einziger Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden! Somit ist es nicht möglich, sowohl für den Gesellschafter als auch für die Kapitalgesellschaft einen Antrag zu stellen.

 

Beispiel 1

Herr Meier ist Sänger und tritt insbesondere häufig auf Hochzeiten und anderen Festen auf. Daneben arbeitet er als Angestellter für ein Tonstudio.

Herr Meier kann den Antrag auf Neustarthilfe stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden jedoch sowohl die Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit als auch die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.     

Beispiel 2

Frau Schmitz hat für ihre Tätigkeit als Choreografin eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Sie arbeitet für diverse Theater und arbeitet laut Vertrag 38 Stunden pro Woche (Vollzeit) für ihre Gesellschaft.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann einen Antrag auf Nestarthilfe stellen. An die UG wird die Förderung ausgezahlt.

Seit Mitte März sind auch Tätigkeiten förderfähig, die sowohl ausschließlich als auch teilweise über eine Personengesellschaft erzielt werden. Dazu gilt Folgendes:

  • Soloselbständige, die neben ihren eigenen Umsätzen auch Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen, können diese bei der Berechnung der Neustarthilfe einbeziehen. Maßgeblich sind dabei die Umsätze, die nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Personengesellschaft auf den Gesellschafter entfallen.
  • Wird der gesamte Umsatz über eine Personengesellschaft erzielt (das heißt es besteht keine von der Personengesellschaft losgelöste Selbständigkeit), können die einzelnen Gesellschafter jeweils einen Antrag auf Neustarthilfe stellen – dabei kommt es auf die Umsätze an, die auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel entfallen.

Beispiel

Frau Weber ist Pianistin. Sie ist selbständig als Musiklehrerin tätig und gleichzeitig Angestellte der Philharmonie. Den Großteil ihrer Einnahmen erzielt sie jedoch über eine Musikgruppe, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Ihr stehen 30 % der Gewinne dieser Musikgruppe zu.

Bei Antragstellung im Februar:                                        
Frau Weber kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Allerdings werden dabei für die Berechnung der Neustarthilfe nur die Einnahmen aus ihrem Angestelltenverhältnis sowie die Umsätze aus ihrer freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit resultieren). Der GbR-Umsatz wird jedoch nicht berücksichtigt.

Bei Antragstellung ab Mitte März:                                    
Frau Weber kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei werden für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30 % des GbR-Umsatzes zusätzlich zu ihren Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und ihren Umsätzen aus ihrer selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und ihrem anteiligen GbR-Umsatz resultieren).

Die Neustarthilfe wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen bzw. der Kapitalgesellschaft während des Zeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um 60 % oder mehr gesunken ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird.

Beispiel

Eine soloselbständige Künstlerin hatte im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet. Der sechsmonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt:

24.000 € ÷ 12 × 6 = 12.000 €

Wurde die Soloselbständigkeit in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2020 aufgenommen bzw. die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum gegründet, können als Referenzumsatz wahlweise entweder

  • der durchschnittliche Monatsumsatz aller vollen Monate (01.01.2019 oder später bis 31.12.2019) oder
  • der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder
  • der durchschnittliche Monatsumsatz des dritten Quartals 2020

herangezogen werden.

9.2    Höhe der Neustarthilfe

Zwar handelt es sich nach dem Sinn und Zweck der Förderung um einen Betriebskostenzuschuss, tatsächlich orientiert sie sich aber – anders als die Über­brückungshilfe – nicht an den tatsächlichen Kosten, welche Soloselbständige oftmals gerade nicht haben, sondern am Referenzumsatz.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt wegen der Zweckbindung nicht.

Hinweis

Bei der Berechnung der Kinderzulage wird die Neustarthilfe ebenfalls auch nicht herangezogen.

Die Neustarthilfe ist auf 7.500 € gedeckelt. Bei einem Umsatz von 10.000 € im Januar 2019 bis Juni 2019 (das heißt Jahresumsatz 2019: 20.000 €) beträgt die Neustarthilfe folglich 5.000 €.

9.3    Auszahlung und mögliche Rückzahlung

Damit die Neustarthilfe ihren Zweck erfüllt und zügig bei den Antragstellern ankommt, wird sie in einem ersten Schritt als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (Januar 2021 bis Juni 2021) noch gar nicht feststehen.

Für den Fall, dass der Umsatz bis Juni 2021 wider Erwarten über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.

9.4    Endabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums (das heißt ab Juli 2021) müssen Zuschussempfänger aufgrund des vorläufigen Charakters der Betriebskostenpauschale eine Endabrechnung vornehmen.

Dabei liegt die Besonderheit darin, dass etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sind.

Anfallende Rückzahlungen sind der jeweiligen Bewilligungsstelle bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Zwar obliegt diese Endabrechnung der eigenen Verantwortung des Begünstigten, aber es sollen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhafte Nachprüfungen stattfinden.

9.5    Antragstellung

Zur Entbürokratisierung und zur Vermeidung weiterer Kosten sind Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn sie (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen. Dafür müssen Sie ein ELSTER-Zertifikat nutzen bzw. beantragen.

Hinweis

Direktanträge können hier gestellt werden:

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Das ELSTER-Zertifikat können Sie hier beantragen:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

Alternativ können Sie den Antrag als Soloselbständiger auch uns als prüfenden Dritten anvertrauen. Soll der Antrag für eine Kapitalgesellschaft erstellt werden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Die Kosten für den prüfenden Dritten (also unser Honorar) wird in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt:

  • Bei einer beantragten Fördersumme bis 5.000 € wird das Honorar bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst.
  • Wird eine höhere Neustarthilfe beantragt, beträgt der Honorarzuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.

9.6    Steuerpflicht

Als Teil der Überbrückungshilfe III unterliegt die Neustarthilfe der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

 

 

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